Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Lohn- und Gehaltsabtretung

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeitnehmer können ihre Lohnansprüche an Dritte abtreten, etwa zur Sicherung von Bankdarlehen. Bei der Vertragsgestaltung sind das Bestimmtheitsgebot, das Verbot der Übersicherung sowie Abtretungsverbote zu beachten. Die Abtretung hat besondere Folgen für den Arbeitgeber als Drittschuldner sowie im Insolvenzverfahren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 398 BGB regelt die Abtretung allgemein. Abtretungsbeschränkungen ergeben sich aus den Pfändungsschutzvorschriften der ZPO für die Pfändung von Arbeitseinkommen (§§ 850 ff. ZPO, vgl. auch § 400 BGB). Die Wirksamkeit von formularmäßigen Abtretungsklauseln beurteilt sich nach den §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle). Für nach dem 1.10.2021 abgeschlossene Arbeitsverträge sind gem. § 308 Nr. 9 BGB Abtretungsverbote in Einheitsverträgen nicht mehr wirksam.

Arbeitsrecht

1 Überblick

Ein Arbeitnehmer (abtretungsrechtlich: Zedent) kann seine bestehenden und zukünftig fällig werdenden Lohnansprüche durch eine vertragliche Vereinbarung an Dritte (abtretungsrechtlich: Zessionar, in der Praxis z. B. eine Bank oder ein Versandhändler) abtreten. Typischerweise dient die Abtretung der Sicherung von Zahlungsansprüchen gegenüber dem Arbeitnehmer, z. B. für ein Bankdarlehen. Der Arbeitgeber (abtretungsrechtlich: der Drittschuldner) ist an diesem Vertrag nicht beteiligt. Er kann allerdings verlangen, dass ihm eine Abtretungsurkunde vom Arbeitnehmer ausgehändigt wird.[1] Grundsätzlich bleibt die Abtretung auch bei einem Arbeitgeberwechsel wirksam und erfasst auch die Entgeltansprüche beim neuen Arbeitgeber.

[1] § 410 BGB.

2 Abtretungsvereinbarung

Auch wenn das Gesetz für einen Abtretungsvertrag keine besondere Form vorschreibt, werden Abtretungserklärungen, allein schon aus Beweiszwecken, in aller Regel schriftlich niedergelegt. Zur Wirksamkeit einer Lohnabtretung ist eine

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.017
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    805
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    752
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    703
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    703
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    653
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    641
  • Jubiläumszuwendung
    628
  • Jubiläumsgeld
    623
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    609
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    578
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    577
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    541
  • § 4 Arbeitsrecht / a) Muster: Urlaubsbescheinigung
    527
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    506
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    486
  • Führerscheinkosten, Übernahme durch Arbeitgeber
    479
  • Sozialversicherung / 14.4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    479
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    470
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    468
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold

Top-Themen

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Lohn- und Gehaltsabrechnung
Lohn- und Gehaltsabrechnung

Das Standardwerk für die fehlerfreie Lohn- und Gehaltsabrechnung! Das Buch zeigt Ihnen in über 50 Beispielrechnungen, wie Sie Löhne, Gehälter und Abgaben richtig berechnen. Damit sparen Sie Zeit und gewinnen Sicherheit. Mit allen Änderungen für das Jahr 2025.


Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

1 Allgemeines 1.1 Inhalt  Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen. Als Formen rechtsgeschäftlicher Verfügung ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren